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Mitgliedsantrag • SuS Haarzopf 1924 e. V.

 
 
 
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Drucken Sie sich den Antrag für eine Spielgenehmigung aus und geben uns den ausgefüllten Antrag ab. Neben dem Antrag benötigt der Verein ein aktuelles Passbild, bzw bei Erstantrag die Geburtsurkunde im Original oder eine beglaubigte Fassung.

Spieler anderer Nationalitäten beachten bitte auch die 2. Seite, da je nach Herkunft weitere Angaben erforderlich sind.

 
 
 

Beitrags– und Gebührenordnung des
SuS Haarzopf Essen 1924 e.V.

 

1. Grundsatz 

Die Beitrags- und Gebührenordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein. Sie wird von dem um Vereinsaufnahme Ersuchenden, verbindlich anerkannt. Der Mitgliedsbeitrag, alle sonstige Gebühren, sowie Umlagen werden vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und durch die Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins SuS Haarzopf 1924 e.V. mit einfacher Mehrheit beschlossen. Alle Mitglieder sind gemäß Satzung verpflichtet, Beiträge und Gebühren pünktlich an den Verein zu entrichten. 

2. Solidaritätsprinzip 

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen. 

Der Mitgliedsbeitrag ist Bringschuld. 

3. Geltungsbereich 

Die hier vorliegende Beitrags- und Gebührenordnung gilt für alle Mitglieder des 

SuS Haarzopf Essen 1924 e.V. 

4. Inkrafttreten 

Die festgesetzten Beiträge und Gebühren treten ab dem 01.01.2019 in Kraft. 

5. Beitragshöhen 

Mitgliedsbeitrag:   

Beitragsform 

jährlich    

halbjährlich 

1. 

Senioren 

108,00 € 

54,00 € 

2. 

Jugend (bis 18 Jahre) 

84,00 € 

42,00 € 

3. 

Familienbeitrag* 

180,00 € 

90,00 € 

4. 

Passive Mitglieder 

50,00 € 

25,00 € 

 

 

 

 

 

 

 

6. Zahlungsweise und Fälligkeiten 

Die Beiträge des Vereins werden durch Einzugsermächtigung im Lastschriftenverfahren (SEPA-Basismandat) im Voraus vom Konto des Mitglieds abgebucht. Das SEPA-Basismandat kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln. 

Der Einzug des Beitrages erfolgt jeweils halbjährlich im Januar (spätestens Februar) für das erste Halbjahr und Juli (spätestens August) für das zweite Halbjahr eines Jahres, soweit nicht weiteres angekündigt wird. 

Der Beitragseinzug per Rechnung ist möglich, muss aber beantragt werden und vom Vorstand bestätigt werden. 

7. Beitragskonto 

Geldinstitut: Sparkasse Essen 

Kontoinhaber: SuS Haarzopf Essen 1924 e.V. 

IBAN: DE59 3605 0105 0003 3075 01 

BIC: SPESDE3EXXX 

Als Verwendungszweck ist bei Rechnungsstellung anzugeben: 

Zeile1: Name, Vorname des Mitglieds 

Zeile2: Beitrag X€ für Zeitraum MM/JJJJ bis MM/JJJJ 

8. Zahlungsrückstände und Mahnungen a) Für Sepa-Lastschriftmandate, die durch nicht mitgeteilte Kontoänderung bzw. bei Widerspruch oder nicht ausreichende Deckung des Kontos nicht eingezogen werden können, werden 5,00 € Verwaltungsgebühr zzgl. entstehender Rücklastschriftgebühren berechnet. 

b) Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge seit Fälligkeit mehr als 60 Tage in Verzug, so erhält es schriftlich eine Mahnung mit 14-tägiger Fristsetzung für die Zahlung. 

c) Sollte die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht eingegangen sein, wird eine letzte schriftliche Mahnung mit 14-tägiger Fristsetzung für die Zahlung verschickt. 

d) Bleibt ein Mitglied nach Ablauf der unter c) genannten Zahlungsfrist weiterhin in Verzug, können die Beitragsrückstände durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens eingeklagt werden. Die Kosten des Mahnverfahrens trägt der Zahlungsrückständige. 

e) Die Kosten für eine evtl. notwendige Beantragung einer Melderegisterauskunft bei Umzug bzw. schuldhafter Nichtbekanntgabe der neuen Wohnanschrift trägt der Verursacher. 

f) Mahngebühren: 

1. Mahnung: + 3,50 € 

2. Mahnung: + 7,00 € 

Mahnverfahren: + 14,00 € zzgl. Kosten Mahnverfahren

9. Sonderfälle 

a) Der Vorstand kann in außerordentlichen Fällen die Erhebung von zweckgebundenen Sonderbeiträgen für eine begrenzte Dauer beschließen. 

b) Für zusätzliche Sportangebote gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden. 

c) Beim Austritt aus dem Verein verbleibt die Beitragspflicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Stichtag für den Beitragseinzug im 1. Halbjahr ist der 31.12. und für das 

2. Halbjahr ist es der 30.06. jeden Jahres. 

10. Austritt 

Der Vereinsaustritt ist nur entsprechend § 6 Beendigung der Mitgliedschaft möglich.